Antworten auf oft gestellte Fragen (FAQ)
Die Pflegeheimkosten setzen sich aus folgenden Einzelkosten zusammen:
- Pflegegradkosten
- Unterkunftskosten
- Verpflegungskosten
- Investitionskosten
Die Pflegekosten, auch Pflegesatz genannt, werden von der Einrichtung mit den Kostenträgern – Pflegekassen und Sozialhilfeträgern – verhandelt.
Die Pflegekasse zahlt festgeschriebene Sätze:
- Pflegegrad 2: 770 €
- Pflegegrad 3: 1.262 €
- Pflegegrad 4: 1.775 €
- Pflegegrad 5: 2.005 €
Der verbleibende Teil wird vom Heimbewohner selbst getragen. Der zuzahlende Eigenanteil ist seit dem 01.01.2017 unabhängig von der jeweiligen Pflegegradeinstufung gleich.
Reichen die eigene Rente und das Vermögen nicht aus, um die Heimkosten zu zahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen die nicht gedeckten Heimkosten durch den Sozialhilfeträger in Form von Pflegewohngeld oder Sozialhilfe übernommen werden.
Der Sozialhilfeträger überprüft hierfür, wie hoch die Rente und das Vermögen des Pflegebedürftigen sind.
Pflegewohngeld wird nur bis zu einer Einkommensgrenze von maximal 1.365,16 € gezahlt. Übersteigt die Rente diesen Betrag, muss Sozialhilfe beantragt werden.
Die Vermögensfreigrenze für einen Sozialhilfeantrag beträgt für Alleinstehende 5.000 € und für Ehepaare 10.000 €.
Folgende Unterlagen und Informationen sollten beim Einzug vorhanden sein:
Dokumente
- Pflegegradbescheid
- Personalausweis
- Krankenkassenkarte
- Behindertenausweis
- Wenn vorhanden:
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Betreuerausweis
Informationen
- Name des Hausarztes
- Biografische Angaben, beispielsweise zu Kindern, Geburtsort und familiären Verhältnissen
Sonstiges
- Ausreichend Bekleidung
- Persönliche Gegenstände, beispielsweise Fotos oder ein Lieblingssessel
Alle Kleidungsstücke, die in unserer Wäscherei gewaschen werden, müssen mit Namensschildern versehen sein. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
Bitte bringen Sie pflegeleichtes Material mit, das bis maximal 60 °C waschmaschinengeeignet ist.
Um die Finanzierung gewährleisten zu können, ist es wichtig, die eigenen Einkünfte, beispielsweise Renten, Mieteinnahmen und Zinseinkünfte, zu prüfen.
Reichen diese nicht aus, kann bei Erfüllung bestimmter einkommens- und vermögensabhängiger Kriterien Unterstützung in Form von „Pflegewohngeld“ oder „Hilfe zur Pflege“ in Anspruch genommen werden.
Wichtig ist, dass die Mittel rechtzeitig vor dem Einzug oder beim Eintritt des Bedarfs beantragt werden. Eine nachträgliche Genehmigung durch die Kostenträger ist nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich. Bei der Beantragung finanzieller Hilfen unterstützen wir Sie selbstverständlich.
Bei allen Aufnahmearten – Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege – ist es ratsam, die Pflegekasse zu informieren und einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Selbstverständlich helfen wir Ihnen auch weiter, wenn noch keine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt ist.